Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_57/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung24.04.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision granting definitive legal opening for CHF 34. It held that the appellant failed to challenge the decisive reasons of the lower court or to explain a constitutional violation with the required specificity. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 50.

Omnilex-Regeste

Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit und Begründungsanforderungen. Bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; eine bloss appellatorische oder nicht an den tragenden Erwägungen ausgerichtete Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende verfassungsrechtliche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gerichtskosten trägt die unterliegende Partei (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_57/2009/bnm

Urteil vom 24. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Kreis Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. Februar 2009 des a.o. Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VII Konolfingen.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. Februar 2009 des a.o. Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VII Konolfingen, welcher der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 34.-- (nebst Zins und Kosten) erteilt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Gerichtspräsidenten mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Gerichtspräsident im angefochtenen Entscheid erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer Steuerveranlagungsverfügung/Schlussabrechnung mit Rechtskraftbescheinigung und daher auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, auf sein Stundungs- bzw. Erlassgesuch habe der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Vorbringen keine Antwort von der Steuerverwaltung erhalten, die von ihm eingereichte Kopie seines Gesuchs sei nicht geeignet, den Urkundenbeweis (Art. 81 Abs. 1 SchKG) einer Steuerstundung oder eines Steuererlasses zu erbringen,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Gerichtspräsidenten auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 25. Februar 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VII Konolfingen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingsubsidiary constitutional complaintadmissibilityreasoned appealconstitutional rightscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not engage with the decisive reasoning of the cantonal decision and did not show any constitutional violation with the required clarity and detail.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be specifically invoked and substantiated against the reasoning of the challenged decision. The filing contained no such analysis, so the court could not examine it.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

The losing appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the appellant did not prevail, costs were imposed under the Federal Supreme Court Act.

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