Inadequately reasoned constitutional complaint inadmissible

5D_56/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung11.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the company's subsidiary constitutional complaint against the Zug cantonal court's non-entry decision was inadmissible because it failed to allege any specific violation of constitutional rights and did not address the cantonal court's reasoning. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure. Court costs of CHF 700 were charged to the complainant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: admissibility requires a clear, detailed and reasoned allegation of specific constitutional violations with reference to the cantonal reasoning. A mere repetition of prior objections, especially concerning the material correctness of a debt-enforcement title, is insufficient. If the complaint lacks such substantiation, the Federal Supreme Court will not enter into it in simplified proceedings; the unsuccessful party bears the costs pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG and no party compensation is due.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_56/2011

Urteil vom 11. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 7. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 7. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 14'566.80 (nebst Zins) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht in der Präsidialverfügung vom 7. März 2011 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügung vom 28. September 2010 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG), diesen Titel dürfe der Rechtsöffnungsrichter nicht auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfen, urkundlich nachgewiesene Einreden im Sinne von Art. 81 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, nachdem sie in ihrer Beschwerde einzig wieder (d.h. wie vor dem erstinstanzlichen Richter) die materielle Richtigkeit der Veranlagungsverfügung bestreite, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal eine Erstreckung der Beschwerdefrist ausgeschlossen sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass sie ebenso wenig in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 7. März 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive debt openingconstitutional complaintadmissibilityreasoned appealnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not allege or substantiate any violation of constitutional rights with the required clarity and detail, so the Court could not review it.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional violations must be clearly and specifically argued by reference to the cantonal reasoning; the filing contained no such substantiation and did not engage with the decisive considerations of the cantonal court.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and party compensation awarded.

Extrahierter Entscheid

The losing complainant had to bear the court costs, and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Under the rules applicable to an inadmissible complaint, the unsuccessful party bears the costs and is not entitled to compensation.

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