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5D_55/2014 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
5D_55/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.04.2014Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the subsidiary constitutional complaint was inadmissible because it did not comply with the strict reasoning requirements. The appellant failed to address the Obergericht's grounds and instead challenged other decisions or unrelated matters. As the complaint was manifestly inadmissible or insufficiently reasoned, the Court did not enter into it. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.
Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen: In der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind die angerufenen verfassungsmässigen Rechte unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen. Auf Rügen, die sich nicht gegen den angefochtenen Entscheid richten oder mit dessen Begründung nicht in Zusammenhang stehen, ist nicht einzutreten. Genügen die Vorbringen diesen qualifizierten Begründungsanforderungen nicht, erfolgt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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5D_55/2014
Urteil vom 25. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Aargau, vertreten durch Gerichtskasse Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. März 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. März 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'182.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den obergerichtlichen Entscheid vom 17. März 2014 anficht und Rügen erhebt, die mit diesem Entscheid in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 17. März 2014 erwog, gemäss Vorinstanz beruhe die Betreibungsforderung (Verfahrenskosten) auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, d.h. einem erfolglos beim Obergericht sowie beim Bundesgericht angefochtenen und damit rechtskräftigen Entscheid des Gerichtspräsidiums Y.________, mit der vorinstanzlichen Urteilsbegründung setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, auf die Beschwerde an das Obergericht sei daher nicht einzutreten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 17. März 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann