Non-entry on inadequate constitutional complaint

5D_53/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung06.03.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged a cantonal decision concerning definitive debt enforcement of CHF 300 by way of subsidiary constitutional complaint. The Federal Supreme Court held that the filing did not address the decisive reasoning of the cantonal court and failed to state, with the required specificity, which constitutional rights were violated. The complaint was therefore not entered into. Court costs of CHF 100 were imposed on the complainant, and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., 116, 117 and 106 Abs. 2 BGG; admissibility of subsidiary constitutional complaint. A subsidiary constitutional complaint requires a clear and detailed substantiation of the alleged violation of constitutional rights, specifically directed against the relevant considerations of the cantonal decision. Mere disagreement or unreasoned assertions are insufficient; absent such reasoning, the Federal Supreme Court does not enter into the matter under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG via Art. 117 BGG. In inadmissibility cases, the unsuccessful party bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG and is not entitled to party compensation.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_53/2012

Urteil vom 6. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 300.-- nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 23. Januar 2012 erwog, einerseits sei die Beschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig, setze sich doch die Beschwerdeführerin nicht mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, anderseits wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil - wie die erste Instanz zutreffend erwogen habe - die Betreibungsforderung auf einem rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin und damit auf einem definitiven, vom Rechtsöffnungsrichter nicht auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfenden Rechtsöffnungstitel beruhe und die Beschwerdeführerin keine im Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Einwendungen (Art. 81 Abs. 1 SchKG) erhebe,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 23. Januar 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive objectionconstitutional complaintadmissibilityreasoning requirementcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not engage with the decisive cantonal reasoning and did not identify, with the required clarity and detail, which constitutional rights were violated and how.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be specifically invoked and substantiated by reference to the cantonal decision; otherwise the court will not enter into the matter.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The losing complainant must bear the court costs and receives no party compensation.

Extrahierte Begründung

As the complaint is inadmissible, costs are imposed on the unsuccessful party and no compensation is awarded.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.