Non-entry on inadequately reasoned constitutional complaint

5D_53/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung30.04.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint against a debt-enforcement ruling that had granted definitive legal opening for CHF 360 plus interest and costs, while rejecting the remainder. It held that, in a constitutional complaint, the appellant must specifically challenge the reasoning of the cantonal decision and show in a clear and detailed manner which constitutional rights were violated. Because the complainant failed to do so, the Court did not enter into the complaint under the simplified procedure. The complainant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., 116, 117, 106 Abs. 2 und 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Das Bundesgericht tritt auf eine Verfassungsbeschwerde nur ein, wenn die Rügen gegen die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar, präzis und anhand dieser Erwägungen substantiiert vorgebracht werden. Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_53/2009/bnm

Urteil vom 30. April 2009
II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
vertreten durch Fürsprech Beat Muralt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 4. März 2009 des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 4. März 2009 des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern, welcher der Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 360.-- (nebst Zins und Kosten) erteilt, das Rechtsöffnungsgesuch im Übrigen jedoch abgewiesen hat,
in die abweisende Armenrechtsverfügung vom 15. April 2009 samt Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.--,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss bezahlt worden ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass sodann in einer Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass im vorliegenden Fall der Amtsgerichtspräsident erwog, für die Kinderzulagen des Jahres 2008 bestehe eine Nachforderung von monatlich Fr. 30.--, hinsichtlich der restlichen in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge weise der Beschwerdegegner indessen deren Zahlung nach, weshalb diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden könne,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten auseinandersetzt,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil vom 4. März 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingconstitutional complaintadmissibilityreasoning requirementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the reasoning requirements for a subsidiarity constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not engage with the lower court's reasoning or specify, with the required clarity and detail, which constitutional rights were violated and how.

Extrahierte Begründung

In constitutional complaint proceedings, the appellant must specifically allege and substantiate a violation of constitutional rights by reference to the challenged reasoning; otherwise the Federal Court will not entertain the complaint.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the losing complainant.

Extrahierter Entscheid

Yes. The unsuccessful complainant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the result under the Federal Supreme Court Act.

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