Non-entry on insufficiently reasoned constitutional complaint

5D_52/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung06.03.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against an Aargau Higher Court decision confirming definitive debt enforcement for CHF 766 plus interest and costs. It held that the complaint did not satisfy the stringent reasoning requirements for alleging constitutional violations, since it failed to address the cantonal court’s decisive considerations. The Court therefore did not enter into the complaint in simplified procedure. As a consequence, the request for suspensive effect became moot, free legal assistance was refused for lack of prospects of success, and court costs of CHF 200 were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Das Bundesgericht tritt nur ein, wenn die Verletzung verfassungsmässiger Rechte klar und detailliert, d.h. bezogen auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids, gerügt und begründet wird. Eine rein appellatorische Kritik oder das bloss allgemeine Berufen auf Verfassungsrechte genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, erfolgt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos; unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem fehlende Aussichtslosigkeit voraus (Art. 64 Abs. 1 BGG). Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_52/2012

Urteil vom 6. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,
vertreten durch Obergericht des Kantons Aargau, Obergerichtskasse, Obere Vorstadt 38/40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (ZSU.2011.316) vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 766.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 28. November 2011 erwog, die Betreibungsforderung (Gerichtskosten) beruhe auf rechtskräftigen Urteilen des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln (Art. 80 Abs. 1 SchKG), den materiellen Bestand der Forderungen dürfe der Rechtsöffnungsrichter ebenso wenig überprüfen wie die materielle Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel, zulässige Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 28. November 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintreasoning requirementnon-entrylegal aidcourt costsdebt enforcementsuspensive effect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not engage with the decisive reasoning of the cantonal court and did not clearly and specifically show which constitutional rights were violated.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional-right violations must be specifically invoked and substantiated by reference to the challenged reasoning; otherwise the Federal Court will not enter into the matter.

Kernrechtsfrage

Whether the application for suspensive effect should be decided.

Extrahierter Entscheid

It became moot once the court refused to enter into the complaint.

Extrahierte Begründung

A request for suspensive effect loses its subject matter when the main complaint is not admitted.

Kernrechtsfrage

Whether free legal assistance should be granted.

Extrahierter Entscheid

Denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid requires non-frivolous prospects; the unreasoned complaint was hopeless.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The complainant must pay the costs.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the complainant is liable for costs under Art. 66 BGG.

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