Non-entry on constitutional complaint; legal aid denied

5D_51/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung06.03.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against an Aargau Higher Court order refusing legal aid in proceedings concerning definitive debt enforcement. It held that the complaint did not engage with the decisive cantonal reasoning and did not sufficiently identify any violated constitutional rights. The Court therefore did not enter into the complaint, declared the request for suspensive effect moot, refused legal aid for the federal proceedings because the complaint was hopeless, and imposed CHF 100 in court costs on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Anforderungen an die Begründung. Die verfassungsmässigen Rechte sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Wird auf die entscheidenden kantonalen Erwägungen nicht eingegangen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde entfällt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG. Im vereinfachten Verfahren entscheidet die Abteilungspräsidentin (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_51/2012

Urteil vom 6. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
5. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeverfahren betreffend definitive Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Instruktionrichter, Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die instruktionsrichterliche Verfügung (ZSU.2011.316) vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine Beschwerde gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid abgewiesen hat,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht in der Verfügung vom 28. November 2011 erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers sei mit heutigem Entscheid als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden, die Beschwerde sei von Vornherein aussichtslos gewesen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 28. November 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintlegal aidinadmissibilityreasoned appealcourt costssuspensive effect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not address the decisive cantonal reasoning and failed to show, in a clear and detailed manner, which constitutional rights were violated.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional violations must be specifically alleged and substantiated by reference to the contested reasoning; otherwise the Federal Supreme Court will not enter into the matter.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

No. The constitutional complaint was hopeless, so legal aid for the federal proceedings had to be refused.

Extrahierte Begründung

Legal aid requires non-hopeless proceedings; because the complaint lacked sufficient reasoning and was therefore inadmissible, the request failed.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect remained pending

Extrahierter Entscheid

It became moot once the complaint was not entered into.

Extrahierte Begründung

Without substantive appellate proceedings, there was no need to decide interim suspensive relief.

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