Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 in conjunction with Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG; admissibility and reasoning requirements of the subsidiary constitutional complaint. Where the amount in dispute falls below the statutory threshold and no legal question of fundamental importance is shown, review is limited to constitutional rights; such rights must be pleaded and substantiated in a precise, decision-related manner. Manifestly inadmissible or unreasoned complaints may be rejected in simplified procedure by the presiding judge. Arguments detached from the legally relevant subject matter need not be examined, and mere criticism of the form of the cantonal decision without a concrete constitutional explanation is insufficient.
5D_50/2025
Urteil vom 30. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Feststellung der Nachzahlungspflicht (Eheschutz, Scheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. September 2025 (WP250005-O/U).
Im Eheschutz- und Scheidungsverfahren wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten auferlegt und sein Rechtsvertreter wurde aus der Gerichtskasse entschädigt. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, wurden diese Kosten unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdegegner das Bezirksgericht Uster um Feststellung der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 12'092.75. Mit Urteil vom 14. August 2025 verpflichtete das Bezirksgericht den Beschwerdeführer zur Nachzahlung von Fr. 12'092.75.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2025 Beschwerde. Mit Urteil vom 23. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer bringt vor, es gehe nicht um eine klassische vermögensrechtliche Streitigkeit, sondern um die Klärung einer grundlegenden Rechtsfrage, nämlich, ob ein verwaltetes Produkt ohne eigene Rechtspersönlichkeit (gemeint offenbar: die mit der neuen dreizehnstelligen AHV-Nummer bezeichnete Person, die der Beschwerdeführer nicht als natürliche Person ansieht) überhaupt Adressat eines zivilrechtlichen Urteils sein könne. Diese Frage stammt aus dem Umfeld der Staatsverweigererbewegungen und stellt sich nicht. Es liegt demnach auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
Auf die Ausführungen und Anträge aus dem Umfeld der Staatsverweigererbewegungen (z.B. Antrag auf Feststellung, dass ein administrativ erzeugtes AHVN13-Produkt keine Ehe eingehen und deshalb auch nicht Adressat eines Scheidungsurteils sein kann; Antrag auf rückwirkende Invalidierung der AHVN13-Produktbezeichnung des Beschwerdeführers und Wiederherstellung des ursprünglichen Status als natürliche Person) ist nicht einzugehen. Dies betrifft nicht nur die Beschwerde selber, sondern auch die zahlreichen Beilagen, in denen der Beschwerdeführer seine Weltanschauung darlegt. Auf der genannten Weltanschauung beruhen insbesondere die Vorwürfe, die Parteibezeichnung sei verkürzt und damit willkürlich, auf eine angebliche Mitwirkungspflicht könne man sich bei einem Produkt nicht berufen und Forderungen, die an eine nicht rechtsfähige Partei gerichtet würden, seien nicht vollstreckbar. Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass sich das Obergericht mit der Parteifähigkeit und mit der Frage der Produktidentität nicht auseinandergesetzt habe. Er legt nicht dar, mit welchen Vorbringen das Obergericht sich nicht befasst haben soll. Es ist ausführlich auf die Namensschreibweise und weitere Elemente der Parteibezeichnung eingegangen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Nicht Verfahrensgegenstand sind die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen.
Der Beschwerdeführer kritisiert zudem, dass das angefochtene Urteil einzig von einer Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden ist. Inwiefern in diesem Zusammenhang verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, legt er nicht dar.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg