Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_50/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung17.04.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Swiss Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against an Aargau High Court decision concerning definitive enforcement of CHF 947 in court costs. It held the complaint inadmissible because the appellant raised matters beyond the scope of the cantonal decision and did not, with the required specificity, show which constitutional rights were violated. The Court also found abusive litigation conduct. The request for free legal assistance was denied as hopeless, and court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; subsidiary constitutional complaint: the complainant must, by reference to the challenged reasoning, clearly and specifically allege and substantiate the violation of constitutional rights. Submissions extending beyond the subject matter of the cantonal decision are inadmissible. A merely general or appellative critique does not suffice. Manifestly abusive litigation conduct may justify non-entry. Free legal assistance under Art. 64 Abs. 1 BGG is excluded where the complaint lacks any prospect of success; costs are borne by the unsuccessful party pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5D_50/2014

Urteil vom 17. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Aargau,
vertreten durch die Obergerichtskasse,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. März 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 26. März 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen dieerstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 947.-- (Verfahrenskosten auf Grund rechtskräftiger Entscheide) nebst Zins und Kosten abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 26. März 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, die Rechtsöffnungstitel (rechtskräftige Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen) seien entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nichtig, diese habe dagegen kein Rechtsmittel ergriffen, ihre Vorwürfe (u.a. des angeblichen Amtsmissbrauchs) entbehrten jeder Grundlage,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 26. März 2014 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass mit dem Beschwerdeentscheid die weiteren Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos werden,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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