Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_50/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung08.04.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision confirming definitive debt enforcement for CHF 1,200 and refusing legal aid. It held that the filing did not engage with the cantonal court’s reasoning and did not set out a specific constitutional violation as required. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure. Legal aid was refused because the complaint had no prospects of success, and the appellant was ordered to pay CHF 200 in costs.

Regest

Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Rüge verfassungsmässiger Rechte nur bei klarer, detaillierter und an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids orientierter Begründung. Unterbleibt eine solche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Art. 64 Abs. 1 BGG setzt für die unentgeltliche Rechtspflege hinreichende Erfolgsaussichten voraus; bei Aussichtslosigkeit ist das Gesuch abzuweisen. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_50/2010

Urteil vom 8. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Graubünden,
vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2010 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2010 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'200.-- (nebst Zins und Kosten) an den Beschwerdegegner abgewiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 17. Februar 2010 erwog, die Betreibungsforderung (Kosten) beruhe auf einer einzelrichterlichen Verfügung des Kantonsgerichts, diese stelle ohne Zweifel einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, die erste Instanz habe somit zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt, im Rechtsöffnungsverfahren könne nicht über den vom Beschwerdeführer beantragten Kostenerlass befunden werden, dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, bei der zuständigen Behörde ein Erlass- oder Stundungsgesuch zu stellen, die unentgeltliche Rechtspflege könne in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

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