Art. 101 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 116, Art. 117, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; ungenügende Begründung der subsidiären Verfassungsbeschwerde und verspätete Leistung des Kostenvorschusses. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen; das strenge Rügeprinzip verlangt eine hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Wird eine vom Gericht ausdrücklich als Nachfrist bezeichnete Frist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht eingehalten, bleibt der Nichteintretensentscheid bundesrechtlich unbeanstandet, wenn keine genügende Rechtsverletzung dargetan wird. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung entbindet nicht von den Begründungsanforderungen, soweit die Eingabe auch unter dem irrtümlich genannten Rechtsmittel ungenügend begründet ist.
5D_47/2025
Urteil vom 26. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Kostenbeschwerde (Verlegung einer Dienstbarkeit),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 18. August 2025.
In Gutheissung einer Klage der rubrizierten Beschwerdegegner ordnete das Bezirksgericht Muri mit Urteil vom 21. November 2023 die Verlegung eines auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zugunsten des Grundstücks der Beschwerdegegner lastenden Fuss- und Fahrwegrechtes an. Er auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett.
Mit Kostenbeschwerde vom 7. April 2025 verlangten die Beschwerdeführer eine Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des erstinstanzlichen Verfahrens zulasten der Beschwerdegegner.
Mit Verfügung vom 17. April 2025 forderte das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren auf. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 ersuchten diese um Erstreckung der Frist um 20 Tage. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 gewährte das Obergericht die verlangte Erstreckung bis zum 27. Mai 2025, unter ausdrücklichem Hinweis, dass es sich dabei um die Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO handle. Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 12. Mai 2025 zugestellt. Erst am 4. Juni 2025 leisteten die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. Am 6. August 2025 nahmen sie im Rahmen der Gehörsgewährung Stellung zur Frage der rechtzeitigen Zahlung.
Mit Entscheid vom 18. August 2025 trat das Obergericht auf die erhobene Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.
Mit Beschwerde vom 22. September 2025 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den sinngemässen Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen und das Obergericht habe auf die Beschwerde einzutreten, weil der Kostenvorschuss geleistet worden sei.
Die Beschwerde ist einzig vom Beschwerdeführer, nicht aber von der Beschwerdeführerin unterschrieben (vgl. Unterschriftserfordernis nach Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Aufforderung zur Verbesserung des Mangels ist aber insoweit entbehrlich, als auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann (dazu E. 4).
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Kostenentscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG), wobei einzig die Kostenfrage Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildete (Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO). Deshalb bildet vorliegend die Kostenfrage nicht einen Nebenpunkt der Hauptsache und dementsprechend folgt sie für den Rechtsmittelweg an das Bundesgericht auch nicht dieser, sondern es gelten die für sie eigenen Rechtsmittelvoraussetzungen.
3. Wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides zutreffend angegeben wird, betrug der Streitwert der vor Obergericht zu beurteilenden Begehren weniger als Fr. 30'000.-- (nämlich gemäss den Rechtsbegehren der Beschwerde Ziff. 3.1: Verurteilung der Gegenseite zu den eigenen Parteikosten von Fr. 14'343.40 statt Wettschlagung; Ziff. 3.2: Verurteilung der Gegenseite zu den Aufwendungen für den Dienstbarkeitsplan von total Fr. 7'697.50; Ziff. 3: gänzliche statt hälftige Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- an die Gegenpartei; der gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG für das bundesgerichtliche Verfahren massgebliche Streitwert beträgt somit Fr. 14'343.40 + Fr. 7'697.50 + Fr. 2'500 = total Fr. 24'540.90). Obwohl deshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG), hat das Obergericht in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde in Zivilsachen als Rechtsmittel angegeben; darauf wird zurückzukommen sein (vgl. E. 4).
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerdeführer erheben keine Verfassungsrügen und die Beschwerde bleibt insofern unbegründet. Aber selbst wenn zufolge der falschen Rechtsmittelbelehrung auf die für die Beschwerde in Zivilsachen geltenden Begründungsanforderungen abgestellt würde (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4), ist keine hinreichende Begründung auszumachen, denn die Beschwerdeführer setzen sich nicht in sachgerichteter Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, wenn sie sinngemäss die Ansicht vertreten, das Obergericht hätte ihnen zuerst die Kostenvorschussfrist verlängern müssen und erst anschliessend eine Nachfrist ansetzen dürfen. Inwiefern sich aus der ZPO ein dahingehender Anspruch ergeben würde, legen die Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, und überdies hat das Obergericht in der Verfügung vom 9. Mai 2025 ausdrücklich das Wort "Nachfrist" verwendet und auf Art. 101 Abs. 3 ZPO hingewiesen. Zumal die Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten waren - die Verfügung vom 9. Mai 2025 trägt denn auch den Eingangsstempel des Anwaltes vom 12. Mai 2025 -, konnte kein Zweifel daran bestehen, dass nicht vorab die erste Kostenvorschussfrist verlängert, sondern sogleich die Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt wurde. Dass sie den Kostenvorschuss nicht innerhalb dieser Frist geleistet haben, bestätigen die Beschwerdeführer schliesslich selbst.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli