Non-entry on constitutional complaint against definitive debt enforcement

5D_47/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung01.03.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against an Obergericht judgment confirming definitive debt enforcement for CHF 800 plus interest. It held that the appellant failed to address the decisive cantonal reasoning and did not properly allege constitutional violations. The filing was also characterized as abusive and aimed at delaying enforcement. The court therefore did not enter into the complaint, refused legal aid for lack of prospects of success, and ordered CHF 300 in court costs against the appellant. The request for suspensive effect and other procedural motions became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b-c BGG; subsidiary constitutional complaint: the party must, in a reasoned manner and with reference to the decisive considerations of the cantonal judgment, allege and substantiate specific violations of constitutional rights. A merely appellatory submission or one serving delay does not satisfy the strict reasoning requirements and leads to non-entry. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG presupposes prospects of success; absent such prospects it is to be refused. The unsuccessful party bears the court costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_47/2012

Urteil vom 1. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton St. Gallen,
vertreten durch Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13,
9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 13. Januar 2012.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 13. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 800.-- (nebst Zins) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 13. Januar 2012 erwog, die Rechtsöffnungsforderung (Entscheidgebühr) beruhe auf einem Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2010 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG, der Beschwerdeführer hätte sehr wohl zum Rechtsöffnungsbegehren anlässlich der (auf den 22. November 2011 verschobenen) erstinstanzlichen Verhandlung Stellung nehmen können, wenn er dieser nicht unentschuldigt (ohne Arztzeugnis eingereichtes Gesuch um nochmalige Verschiebung der Verhandlung) ferngeblieben wäre, neue Beweismittel seien vor Obergericht unzulässig, der erwähnte Entscheid der Anklagekammer sei (gemäss Rechtsmittelbelehrung) vollstreckbar, nachdem das Bundesgericht am 27. August 2010 auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten und dessen Gesuch um aufschiebende Wirkung dadurch gegenstandslos geworden sei, wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2012 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer überdies einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer jederzeit - sei es beim Bezirksgericht, sei es beim Obergericht - hätte Akteneinsicht nehmen können,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal eine Beschwerdeergänzung durch einen Anwalt nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin ausgeschlossen wäre,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal remedyconstitutional complaintreasoning requirementslegal aidcourt costsabusive litigationnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned and admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint did not engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and failed to specify constitutional violations in the required manner; non-entry was therefore required.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be clearly and specifically alleged and substantiated against the reasoning of the challenged decision. The filing was also abusive and aimed only at delaying enforcement.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Legal aid, including legal representation, was refused because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid requires non-frivolous prospects; this condition was absent.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the losing appellant.

Extrahierte Begründung

The unsuccessful party bears the costs under Art. 66(1) BGG.

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