Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_45/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the subsidiary constitutional complaint against the Zurich Obergericht’s judgment in a definitive debt-enforcement matter. It held that the complainant merely contested the merits of the enforcement title and failed to address the cantonal court’s decisive reasoning or to identify and substantiate any violated constitutional rights as required. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 150 were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff, 116, 117, 106 Abs. 2 und 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Anforderungen an die Begründung. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Blosse Kritik an der materiellen Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels genügt nicht; auf eine derart ungenügend begründete Eingabe wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten (vgl. auch BGE 133 II 396 E. 3.1). Mit dem Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_45/2012

Urteil vom 23. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich,
vertreten durch das Baurekursgericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 11. Januar 2012.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 11. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 988.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 11. Januar 2012 erwog, wie schon die erste Instanz zutreffend erkannt habe, dürfe die sachliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (in casu: rechtskräftiger Beschluss der Baurekurskommission IV des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010) im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, in diesem Verfahren sei allein zu entscheiden, ob die durch Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung fortgesetzt werden dürfe, im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer nicht konkret mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, indem er sich, soweit seine Vorbringen verständlich sind, auch vor Bundesgericht damit begnügt, die sachliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 11. Januar 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive enforcementsubsidiary constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementssuspensive effectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible despite lacking sufficient constitutional reasoning.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not clearly and specifically explain, by reference to the appellate reasoning, which constitutional rights were violated and how.

Extrahierte Begründung

A subsidiary constitutional complaint must invoke and substantiate constitutional rights in a detailed manner. Merely disputing the substantive correctness of the enforcement title is insufficient; the complaint did not engage with the decisive reasons of the cantonal judgment.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect remained pending after the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

No. Once the complaint was not entered upon, the request became moot.

Extrahierte Begründung

The dispositive decision on admissibility eliminated any need to decide the interim request.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

The complainant had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the unsuccessful complainant is liable for the federal court fee.

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