Non-entry on constitutional complaint and recusal requests

5D_41/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung14.03.2008Dismissed

Zusammenfassung

The Swiss Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint against a Zurich cantonal decision that had refused to enter on abusive recusal requests, denied legal aid, and declined a nullity complaint relating to an objection of lack of new assets. The Court held that the recusal requests were abusive, that the complaint could not attack earlier decisions, and that the appellant failed to substantiate any constitutional or ECHR violation. The constitutional complaint was therefore not entered upon. Legal aid was denied because the filing had no prospects of success, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 113 ff., Art. 116, 117 and Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: admissibility and substantiation requirements. A constitutional complaint is admissible only against the cantonal final decision challenged; earlier decisions cannot be attacked directly. It must set out, with specific reference to the reasoning of the contested decision, which constitutional rights were violated and in what respect; mere assertions are insufficient (consid. 3). Manifestly abusive filings, including blanket recusal requests aimed at obstructing justice, do not merit entry, and prior judicial participation in earlier proceedings does not by itself create an appearance of bias (consid. 2). Where the appeal is manifestly unsubstantiated and abusive, the simplified procedure applies, legal aid is refused for lack of prospects, and costs are charged to the losing party (consid. 4-5).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_41/2008/don

Urteil vom 14. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einrede des fehlenden neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 26. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss (PN070274/U/Wi) vom 26. Januar 2008 des Zürcher Obergerichts, das auf (missbräuchliche) Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat, diesem die unentgeltliche Rechtspflege (zufolge Aussichtslosigkeit) verweigerte und auf dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung der Zürcher Audienzrichterin (Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer in einer Betreibung für eine - erst nach Konkurseröffnung entstandene - Forderung von Fr. 2'933.20 erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens unzulässig sei und daher der Fortsetzung der Betreibung nicht entgegenstehe) nicht eintrat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen sämtliche (an früheren Urteilen gegen den Beschwerdeführer beteiligten) Bundesrichter(innen) und Gerichtsschreiber(innen) nicht eingetreten wird (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an solchen Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt Zürich 6 und 10 eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss vom 26. Januar 2008 anficht (Art. 113 BGG sowie Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG),
dass sodann in einer Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, die Rechtsmittelschrift des Beschwerdeführers enthalte im Wesentlichen nur Anträge und Argumente, die dieser bereits in unzähligen früheren Verfahren ohne Erfolg gestellt bzw. vorgebracht habe, weshalb entsprechend der im obergerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 2003 (Verfahren PN030300) enthaltenen Androhung vorgegangen werde,
dass das Obergericht in jenem Beschluss auf missbräuchliche Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche Obergerichtsmitglieder nicht eingetreten war, diesem die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit verweigert und dem Beschwerdeführer entgegengehalten hatte, er habe in den letzten 13 Monaten erfolglos 21 Nichtigkeitsbeschwerden eingereicht und verhalte sich missbräuchlich, weshalb inskünftig auf derartige Eingaben nicht mehr oder nur noch teilweise eingetreten werde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5P.17/2004),
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht u.a. Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende sowie missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintrecusalinadmissibilitysubstantiationabuse of procedurelegal aidcourt costs