Non-entry on constitutional complaint; legal aid refused

5D_38/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung22.03.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal judgment confirming definitive debt-enforcement relief for CHF 530 in court costs and refusing legal aid. It held that the filing did not meet the strict reasoning requirements for a constitutional complaint, as it failed to engage with the cantonal court's reasoning and did not identify constitutional violations in a detailed manner. The complaint was also considered abusive because it was used only to delay enforcement. The Court therefore did not enter into the matter, refused federal legal aid, and imposed CHF 100 court costs on the complainant.

Regest

Art. 117 in conjunction with Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b/c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: strict substantiation requirement and non-entry for abusive or insufficiently reasoned filings. The complainant must, by reference to the challenged reasoning, clearly and specifically allege which constitutional rights were violated and in what respect. Mere disagreement with the outcome is insufficient. Where the submission does not address the decisive considerations and serves only to delay enforcement, the Federal Supreme Court may refuse to enter into the complaint in simplified procedure. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is unavailable where the complaint is manifestly hopeless. Court costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_38/2011

Urteil vom 22. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer) vom 8. März 2011.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil (ZKBES.2011.31) vom 8. März 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 530.-- (nebst Zins und Kosten) ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 8. März 2011 erwog, die Betreibungsforderung (Gerichtskosten) beruhe auf einem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, Einwendungen nach Art. 81 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, der Vorderrichter habe deshalb zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand er obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unentgeltliche Rechtspflege infolge der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilitysubstantiationabuse of processlegal aidcourt costsdebt enforcementdefinitive relief