Non-entry for unpaid advance payment under Art. 62(3) BGG

5D_33/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung16.05.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the constitutional complaint because the appellant failed to pay the CHF 700 advance on costs within the extended deadline and did not prove timely payment. As a result, the request for suspensive effect became moot and the superprovisional order lapsed. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300. The decision was issued by the president of the II Civil Law Division in a written procedure.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz Nachfrist: Unterbleibt die rechtzeitige Vorschussleistung und wird der Nachweis einer fristgerechten Zahlung nicht erbracht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Nichteintreten bewirkt, dass ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird; eine superprovisorisch angeordnete aufschiebende Wirkung fällt dahin. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5D_33/2014

Urteil vom 16. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Advokat Martin Wepfer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 6. Februar 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. März 2014 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt (BEZ 2013.42) vom 6. Februar 2014,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in die superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 19. März 2014,
in die Verfügung vom 19. März 2014 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.-- innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung,
in die Verfügung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 8. April 2014 betreffend Nachfrist zur Vorschussleistung von 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung,
in die Verfügungen vom 19. März 2014 betreffend Ansetzung einer Frist zur Beantwortung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung,
in die Stellungnahme des Appellationsgerichts vom 28. März 2014, wonach auf eine Vernehmlassung zum Gesuch verzichtet wird,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 700.-- auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 8. April 2014 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass sich die Gegenpartei zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht hat vernehmen lassen,
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird und die superprovisorische Anordnung dahinfällt,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und fällt die superprovisorische Anordnung dahin.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Schlagwörter

advance paymentnon-entrysuspensive effectcourt costsconstitutional complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint had to be entered into despite non-payment of the advance on costs.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint was not entered into because the appellant failed to pay the advance even within the extended deadline and did not prove timely payment.

Extrahierte Begründung

After warning, failure to pay the required advance on costs within the deadline set under Art. 62(3) BGG requires non-entry under Art. 108(1)(a) BGG.

Kernrechtsfrage

What happens to the request for suspensive effect after the non-entry decision?

Extrahierter Entscheid

The request became moot and the superprovisional suspensive order lapsed.

Extrahierte Begründung

Once the case is disposed of by a non-entry decision, the interim request is deprived of purpose.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs?

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the costs of CHF 300.

Extrahierte Begründung

Costs follow the unsuccessful outcome under Art. 66(1) BGG.

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