Constitutional complaint inadmissible for lack of reasoning

5D_33/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung22.02.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The complainant challenged a Basel-Stadt appellate decision that had refused to entertain her appeal against provisional debt enforcement for CHF 1,040 plus interest and costs. The Federal Supreme Court held that only a subsidiary constitutional complaint was available because the amount in dispute did not meet the statutory threshold. It found the filing insufficiently reasoned, as it did not engage with the decisive grounds of the appellate decision or identify constitutional violations with the required clarity and detail. The Court therefore did not enter into the complaint and imposed court costs of CHF 300 on the complainant.

Regest

Art. 113 ff., 116, 117 and 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint: admissibility and reasoning requirements. Where the value in dispute does not reach the threshold of Art. 74 BGG and no exception applies, only the subsidiary constitutional complaint is available. Such a complaint must, with reference to the challenged reasoning, specifically and clearly allege violations of constitutional rights; mere disagreement or incomprehensible submissions are insufficient. Failing a constitutionally cognizable and adequately reasoned submission, the Federal Supreme Court does not enter into the complaint (consid. 1-2). Cost allocation follows Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_33/2013

Urteil vom 22. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ SA,
vertreten durch Advokat Lukas Polivka,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. Dezember 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. Dezember 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 1'040.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Appellationsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Appellationsgericht im Entscheid vom 27. Dezember 2012 erwog, trotz (unter Säumnisandrohung ergangener) Aufforderung zur Einreichung einer verständlichen Beschwerdeschrift (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO) habe die Beschwerdeführerin eine zwar etwas ergänzte, jedoch wiederum unverständliche Eingabe eingereicht, diese Eingabe werde auch dann nicht verständlich, wenn man sie im Zusammenhang mit dem angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid lese, es bleibe unklar, was die Beschwerdeführerin genau fordere bzw. meine, androhungsgemäss sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin neue Unterlagen einreiche, seien diese ohnehin unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO), im Übrigen wäre die Beschwerde bei Annahme einer genügenden Begründung abzuweisen, habe doch die Beschwerdeführerin vor erster Instanz die Tilgung des ausstehenden Mietzinses nicht glaubhaft gemacht,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Dezember 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementsprovisional debt enforcementcourt costs