Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_33/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung16.03.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal debt-enforcement decision confirming definitive release orders for costs claims. It held that the complaint did not meet the strict reasoning requirements because the appellant merely attacked the underlying judgments and the merits of the claims instead of engaging with the cantonal court’s decisive reasoning. The Court therefore declined to enter into the complaint, declared the request for suspensive effect moot, denied legal aid for lack of prospects of success, and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.

Regest

Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: strenge Rügepflicht. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind verfassungsmässige Rechte klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu rügen; blosse Kritik an den dem kantonalen Urteil zugrunde liegenden Verfahren oder an der materiellen Begründetheit der durch Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung genügt nicht. Auf unzureichend begründete Eingaben ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten folgen dem Unterliegen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_33/2011

Urteil vom 16. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. B.________,
  2. C.________,
  3. D.________,
    Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 2. Februar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz (2. Rekurskammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 2. Februar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz, das Nichtigkeitsbeschwerden des Beschwerdeführers gegen einzelrichterliche Verfügungen betreffend die Erteilung der definitiven Rechtsöffnungen an die Beschwerdegegnerinnen für Fr. 400.-- sowie für zwei Mal Fr. 600.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. Februar 2011 mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Beschluss vom 2. Februar 2011 erwog, die Betreibungsforderungen (Parteientschädigungen) beruhten auf erfolglos beim Bundesgericht angefochtenen rechtskräftigen glarnerischen Gerichtsurteilen und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln (Art. 81 Abs. 1 SchKG), die Kosten- und Entschädigungsregelungen in den Rechtsöffnungstiteln dürften im Rechtsöffnungsverfahren ebenso wenig überprüft werden wie die Gegenstand des seinerzeitigen Prozesses bildende Forderung, Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG habe der Beschwerdeführer vor dem Rechtsöffnungsrichter keine erhoben, im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren könne er die unterbliebenen Einwendungen nicht nachholen, vor dem Rechtsöffnungsrichter habe der Beschwerdeführer Gelegenheit zur vollumfänglichen Akteneinsicht und zur Klagebeantwortung erhalten, die Erteilung der definitiven Rechtsöffnungen sei daher nicht zu beanstanden, für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden,
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht Verfassungsverletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die den Rechtsöffnungstiteln zu Grunde liegenden Verfahren und die materielle Begründetheit der in den Rechtsöffnungstiteln ausgewiesenen Forderungen zu kritisieren, weil diese Einwendungen weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bilden konnten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 2. Februar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

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