Inadmissibility of constitutional complaint and recusal motions

5D_31/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung11.04.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision that had refused legal aid and required a security deposit in a debt-enforcement-related action. It held that the blanket recusal motions were abusive and inadmissible. The complaint itself was not entertained because it also challenged other decisions and did not engage with the decisive reasoning of the cantonal court in a constitutionally sufficient manner. Legal aid for the federal proceedings was refused due to the lack of prospects of success, and court costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff. BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; subsidiary constitutional complaint, requirements of substantiation and legal aid. A subsidiary constitutional complaint is admissible only against the cantonal final decision challenged and only if the pleading, by reference to the decisive reasoning, specifically and in detail alleges the violation of constitutional rights. Mere assertions of constitutional or ECHR violations do not suffice. Blanket recusal requests serving to obstruct proceedings are abusive and need not be entertained; prior participation of federal judges in earlier proceedings does not, by itself, create an appearance of bias. Legal aid is excluded where the appeal is manifestly hopeless. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_31/2007 /blb

Verfügung vom 11. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse K.________,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Aufforderung zur Prozesskautionsleistung für eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens in einer Betreibung für Fr. 5'806.--,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Februar 2007 des Obergerichts, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert hat und auf dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie gegen die (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis ergangene) Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution für seine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens (in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin für Fr. 5'806.--) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen "BundesrichterIn et al." nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung von Bundesrichtern an früheren Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die vom Beschwerdeführer gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass sodann die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht (Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG),
dass ferner die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, die Nichtigkeitsbeschwerde enthalte nur Anträge und Argumente, die der Beschwerdeführer bereits in unzähligen früheren Verfahren gestellt bzw. vorgebracht habe, weshalb entsprechend der im obergerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 2003 (Verfahren PN030300) enthaltenen Androhung vorgegangen werde,
dass das Obergericht in jenem Beschluss auf missbräuchliche Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche Obergerichtsmitglieder nicht eingetreten war, diesem die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit verweigert und dem Beschwerdeführer entgegengehalten hatte, er habe in den letzten 13 Monaten erfolglos 21 Nichtigkeitsbeschwerden eingereicht und verhalte sich missbräuchlich, weshalb inskünftig auf derartige Eingaben nicht mehr oder nur noch teilweise eingetreten werde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5P.17/2004),
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

verfügt:
1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintlegal aidrecusaladmissibilitysubstantiationcourt costsabusive filingsecurity deposit

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the broad recusal requests against federal judges and others were admissible

Extrahierter Entscheid

The recusal requests were manifestly abusive and therefore not entertained.

Extrahierte Begründung

They were presented in a blanket manner to obstruct justice; prior participation in earlier judgments does not by itself indicate bias.

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible against the cantonal order

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible and no examination on the merits was possible.

Extrahierte Begründung

The appellant attacked other decisions as well, and his submissions did not specifically, clearly, and in detail address the decisive reasoning of the cantonal court or show any constitutional violation.

Kernrechtsfrage

Whether federal legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid for the federal proceedings was refused because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

An indigent party is not entitled to legal aid for a hopeless appeal.

Kernrechtsfrage

Who bears the court fees

Extrahierter Entscheid

The appellant was ordered to pay the court fee of CHF 600.

Extrahierte Begründung

The losing party bears the costs.

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