Subsidiary constitutional complaint inadmissible for lack of reasoning

5D_30/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung03.03.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the value threshold for an ordinary appeal was not met. It held that the appellant failed to meet the strict reasoning requirements: he did not invoke constitutional rights and did not show, with reference to the cantonal reasoning, how the appellate court's refusal to hear the recourse due to unpaid advance costs was unconstitutional. The complaint was therefore not entered into. Federal court costs of CHF 500 were imposed on the appellant; his later request to pay the advance in installments became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen: Zulässigkeit nur bei klarer, detaillierter Rüge verfassungsmässiger Rechte anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Bloss appellatorische Kritik oder das bloss pauschale Behaupten einer Verfassungsverletzung genügt nicht; andernfalls Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Bei Nichteintreten trägt die unterliegende Partei die Kosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_30/2010

Urteil vom 3. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 14. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 14. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend provisorische Rechtsöffnung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 14. Januar 2010 erwog, der Beschwerdeführer habe trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen den Kostenvorschuss nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf den Rekurs nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 14. Januar 2010 verfassungswidrig sein soll, zumal - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - kein nachträglicher Kostenerlass für das abgeschlossene obergerichtliche Rekursverfahren gewährt werden kann,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren in fünf Raten à Fr. 300.-- gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

subsidiary constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementcost advancenon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

The complaint was not admissible because it did not invoke any constitutional rights and did not specifically explain, against the cantonal reasoning, how the decision violated such rights.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional violations must be clearly and specifically pleaded and substantiated; the appellant failed to do so.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs after the inadmissibility ruling?

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

The losing party is liable for costs under the Federal Supreme Court Act.

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