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5D_30/2009 ΓÇó Constitutional complaint dismissed after withdrawal
5D_30/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung13.03.2009Dismissed
The complainant brought a constitutional complaint against a Zurich cantonal appellate decision concerning definitive debt enforcement release, but then withdrew the complaint by letter of 12 March 2009. The Federal Court, acting through the presiding judge, therefore struck the proceedings from the docket as withdrawn and imposed court costs of CHF 100 on the complainant. The order was communicated to the parties and to the Zurich Higher Court.
Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP; Rückzug der Verfassungsbeschwerde: Das Verfahren ist als erledigt abzuschreiben. Ein nach Einreichung erklärter Rückzug macht das Rechtsmittel gegenstandslos; die Abschreibung erfolgt durch den Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren. Die Kostenfolgen richten sich nach den besonderen Verweisungsnormen des BGG und der BZP sowie nach Art. 66 Abs. 1 BGG; grundsätzlich trägt die zurückziehende Partei die Gerichtskosten (consid. 1).
{T 0/2}
5D_30/2009/bnm
Verfügung vom 13. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch Bezirksratskanzlei Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 23. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 23. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 12. März 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann