Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_29/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung10.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the dispute value was below the threshold for an ordinary appeal. It held that the complainant failed to invoke or substantiate any constitutional right and did not explain why the cantonal judgment on definitive enforcement would be unconstitutional. The court therefore did not enter into the complaint in simplified procedure and imposed court costs of CHF 50 on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und inwiefern; blosse appellatorische Kritik oder das Unterlassen jeder verfassungsrechtlichen Begründung führt zum Nichteintreten. Die Begründungsanforderungen sind strikt und vom Bundesgericht von Amtes wegen nur auf formelle Vollständigkeit, nicht aber auf materielle Tragfähigkeit zu prüfen (vgl. E. 1). Bei Nichteintreten im vereinfachten Verfahren werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_29/2010

Urteil vom 10. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Solothurn,
Beschwerdegegner,
vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein
vom 14. Dezember 2009.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 14. Dezember 2009 des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein, welcher dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 50.-- (Mahngebühr) und Fr. 31.-- (Betreibungskosten) erteilt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht kein verfassungsmässiges Recht anruft,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 14. Dezember 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilityreasoned pleadingenforcementcourt costsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not invoke any constitutional right and did not show, in a clear and detailed manner, how the cantonal judgment violated constitutional rights.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be alleged and substantiated specifically; otherwise the Federal Court does not enter into the matter.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

The unsuccessful complainant must bear the costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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