Subsidiary constitutional complaint inadmissible for lack of reasoning

5D_28/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung14.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against an Aargau cantonal order that had forwarded the company’s filing to the district court as a request for a full written judgment and had struck the cantonal proceedings as moot. The Court held that the complaint was inadmissible: it did not validly attack a final cantonal decision, any claim for satisfaction was outside the scope of the case, and the filing failed to meet the strict constitutional reasoning requirements. The complaint was not entered into, and court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., 116, 117, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit und Begründungsanforderungen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde richtet sich einzig gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide. Soweit Begehren ausserhalb des kantonalen Streitgegenstands gestellt werden, ist darauf nicht einzutreten. Verfassungsrügen müssen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert begründet werden; eine blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, erfolgt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_28/2012

Urteil vom 14. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Eingabe der Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Aarau zur Behandlung als Begehren um Zustellung einer vollständigen Ausfertigung eines bezirksgerichtlichen Urteils vom 7. Dezember 2011 (betreffend Gutheissung einer negativen Feststellungsklage des Beschwerdegegners über Fr. 22'208.--) weitergeleitet und das obergerichtliche Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Genugtuung fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bilden konnte noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), auch insoweit unzulässig ist, als die Beschwerdeführerin das bezirksgerichtliche Urteil vom 7. Dezember 2011 anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht in der Verfügung vom 11. Januar 2012 erwog, das bezirksgerichtliche Urteil sei lediglich im Dispositiv eröffnet worden, die von der Beschwerdeführerin dagegen beim Obergericht erhobene Rechtsmitteleingabe sei daher praxisgemäss als Begehren um Zustellung einer vollständigen, d.h. begründeten Urteilsausfertigung zu behandeln und an das zuständige Bezirksgericht weiterzuleiten, womit das obergerichtliche Verfahren gegenstandslos werde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 11. Januar 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

subsidiary constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementsfinal cantonal decisioncostsnegative declaratory action

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible against the cantonal order

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the filing did not challenge a final cantonal decision in a legally sufficient way and failed to meet the constitutional reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

The appellant did not address the decisive reasoning of the cantonal court and did not clearly and specifically show which constitutional rights were violated and how.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could seek damages/satisfaction and challenge the district court judgment

Extrahierter Entscheid

Those requests were inadmissible in this proceeding.

Extrahierte Begründung

Satisfaction was not and could not have been part of the cantonal proceedings or of the federal proceedings; the subsidiary constitutional complaint lies only against final cantonal decisions, not against the district court judgment itself.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the unsuccessful appellant.

Extrahierte Begründung

The losing party bears the costs under the Federal Supreme Court Act.

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