Late constitutional complaint: non-entry and costs

5D_27/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung26.02.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a constitutional complaint because the amount in dispute did not reach the statutory threshold. It found that the cantonal order was served on 2013-01-09, that the 30-day deadline expired on 2013-02-08, and that the complaint was only handed to the post on 2013-02-11. The complaint was therefore late and manifestly inadmissible. The Court did not enter into the merits in simplified procedure and imposed court costs of CHF 400 on the appellant.

Regest

Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1, 117 und 108 Abs. 1 lit. a BGG; Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde und Nichteintreten bei Verspätung. Die Verfassungsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zu übergeben. Massgebend ist die Aufgabe zur Post; erfolgt sie nach Fristablauf, ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig. In diesem Fall tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_27/2013

Urteil vom 26. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz,
vertreten durch das Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abweisung eines Rechtsöffnungsbegehrens,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 3. Januar 2013 des Kantonsgerichts Schwyz.

Nach Einsicht
in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 BGG als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 3. Januar 2013 des Kantonsgerichts Schwyz,

in Erwägung,
dass die Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. Januar 2013 dem Beschwerdeführer (gemäss Sendungsinformation der Post) am 9. Januar 2013 (11.48 Uhr) eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 11. Februar 2013 (10.33 Uhr) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, 8. Februar 2013) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Verfassungsbeschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintdeadlinenon-entryinadmissibilitycourt costssimplified procedure