Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_27/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung10.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision granting definitive debt enforcement for CHF 89.70. It held that the appellant failed to address the decisive reasoning of the lower court and did not substantiate any constitutional violation with the required precision. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 100.

Omnilex-Regeste

Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: admissibility depends on a clear and detailed challenge to the reasoning of the cantonal decision and on the specific invocation of constitutional rights. Mere conclusory allegations or failure to engage with the decisive considerations lead to non-entry. Manifestly abusive submissions may likewise be disregarded. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, costs follow the outcome and are imposed on the losing party.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_27/2010

Urteil vom 10. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Einwohnergemeinde A.________n,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. Januar 2010 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. Januar 2010 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, der den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 89.70.-- (nebst Zins, Bussen und Gebühren) erteilt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Gerichtspräsidenten 4 mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Gerichtspräsident 4 im Entscheid vom 11. Januar 2010 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem Auszug aus dem rechtskräftig gewordenen Steuerregister und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG bringe der Beschwerdeführer keine vor, weshalb die Rechtsöffnung zu erteilen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Gerichtspräsidenten 4 eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 11. Januar 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche (Art. 42 Abs. 7 BGG) - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementdebt enforcementcourt costsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the decisive reasons of the lower-court decision and did not show any constitutional violation in the required manner.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be specifically alleged and substantiated against the reasoning of the challenged decision; the appellant failed to do so, so the court could not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

The appellant, as the losing party, must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Under the general costs rule, the unsuccessful party is charged with costs.

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