Subsidiary constitutional complaint inadmissible; no entry on recusal requests

5D_25/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung27.02.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal order that had returned a filing in a definitive debt-enforcement opening matter. The appellant also made broad recusal requests against numerous federal judges and clerks. The court held that the recusal requests were abusive and declined to consider them. It further found the constitutional complaint inadmissible because it did not engage with the cantonal reasoning in a sufficiently specific and detailed way and also attacked decisions not open to appeal. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 113, 116, 117 and 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit und Begründungsanforderungen; missbräuchliche Eingaben und Ausstandsbegehren. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Verletzung verfassungsmässiger Rechte anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird. Werden bloss appellatorische Vorbringen oder unzulässige Angriffe gegen nicht anfechtbare Entscheide erhoben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Offenbar querulatorische bzw. missbräuchliche Ausstandsbegehren und Prozesshandlungen begründen ebenfalls Nichteintreten; mit dem Nichteintretensentscheid wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Kostenfolgen richten sich nach dem Unterliegerprinzip.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5D_25/2014

Urteil vom 27. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liq.,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch Zentrale
Inkassostelle der Gerichte, Obergericht,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zug.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde u.a. gegen die Verfügung vom 28. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin (u.a. gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 4'841.--) der Beschwerdeführerin retourniert hat,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass sich die gegen zahlreiche Mitglieder und Schreiber des Bundesgerichts gerichteten sinngemässen Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin (nebst der vorliegend allein anfechtbaren Verfügung des Obergerichts vom 28. Januar 2014) auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid (Art. 113 BGG) und weitere kantonale Entscheide anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht in seiner Verfügung vom 28. Januar 2014 erwog, die Beschwerdeeingabe sei als querulatorisch und/oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb diese gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO an die Beschwerdeführerin zu retournieren sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 28. Januar 2014 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr auch vor Bundesgericht missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen.

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

subsidiary constitutional complaintinadmissibilityrecusalabusive litigationdebt enforcementcostssuspensive effect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the broad recusal requests against numerous federal judges and clerks were admissible.

Extrahierter Entscheid

The requests were abusive and therefore not admissible.

Extrahierte Begründung

They were manifestly misused and could not be entertained.

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible against the cantonal order returning the filing.

Extrahierter Entscheid

The complaint was not admissible because it did not sufficiently challenge the cantonal reasoning and was partly directed against non-appealable decisions.

Extrahierte Begründung

A subsidiary constitutional complaint requires specific and detailed constitutional reasoning based on the cantonal decision; this was missing, and the filing was also abusive.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect remained pending.

Extrahierter Entscheid

It became moot after the inadmissibility decision.

Extrahierte Begründung

Once the complaint was not entered into, no interim relief remained to be decided.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The appellant lost the proceedings.

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