Non-entry on constitutional complaint in definitive debt enforcement

5D_24/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung08.02.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court, in simplified procedure, dismissed a request to suspend proceedings and did not enter into a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision confirming definitive debt enforcement of CHF 13,012. The Court held that the filing did not meet the strict reasoning requirements for constitutional complaints, since it did not address the cantonal reasoning in a specific and detailed manner and relied in part on inadmissible new material. Because the complaint was hopeless, legal aid and appointed counsel were refused. Court costs of CHF 400 were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., 116, 117, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. a und b, 64 Abs. 1, 66 Abs. 1 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Anforderungen an die Begründung und Folge unzureichender Rüge. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Verletzung verfassungsmässiger Rechte anhand der Erwägungen des angefochtenen kantonalen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen; blosse Darstellung des eigenen Standpunkts, pauschale Bestreitung der Vorinstanz oder Wiederholung bereits verworfener Einwendungen genügen nicht. Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig. Erweist sich die Eingabe als offensichtlich unzulässig oder unzureichend begründet, ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; wegen Aussichtslosigkeit ist auch die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Die Kostenfolge trifft die unterliegende Partei.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_24/2012

Urteil vom 8. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mark Sollberger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Sistierungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 13'012.-- abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die Gesuche um Verfahrenssistierung und unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass ein Grund für eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens weder dargetan noch ersichtlich ist,
dass sich die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein als unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den Entscheid des Obergerichts vom 21. Dezember 2011 anficht und mehr als dessen Aufhebung beantragt (Art. 113, 100 Abs. 1 BGG),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 21. Dezember 2011 erwog, die Betreibungsforderung (ausstehende Darlehensrückzahlungsraten sowie Kinderunterhaltsbeiträge für die Monate Mai und Juni 2010) beruhe auf einer gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention vom 28./30. August 2005 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG), für das vom Beschwerdeführer behauptete Fehlen der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter X.________ bereits vor deren Berufungsausbildungsabschluss Ende Juli 2010 erbringe der Beschwerdeführer keinen Urkundenbeweis (Art. 81 Abs. 1 SchKG), die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter T.________ werde (trotz Studienfachänderung) konventionsgemäss erst mit deren ordentlichem Studienabschluss enden, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Tochter fehle es wiederum an einem Urkundenbeweis, die vom Beschwerdeführer erklärte Verrechnung der gegenüber der Beschwerdegegnerin geschuldeten Darlehensrückzahlungsraten mit geleisteten Kinderunterhaltsbeiträgen scheitere bereits an der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen, die Einwendungen der Stundung und Verjährung erhebe der Beschwerdeführer nicht, seine angeblichen Zahlungsschwierigkeiten seien nicht im Rechtsöffnungsverfahren, sondern im Abänderungsprozess geltend zu machen, schliesslich habe der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, weshalb der für das vorliegende Verfahren unerhebliche Ausgang eines anderen hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht abgewartet zu werden brauche,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, die Unterhaltsforderungen als missbräuchlich zu bezeichnen und dem Bundesgericht die Einholung ergänzender Beweise zu beantragen, was im bundesgerichtlichen Verfahren wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) ohnehin unzulässig wäre,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 21. Dezember 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal eine Verbesserung der Beschwerdeschrift durch einen Anwalt nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist ausgeschlossen ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingconstitutional complaintadmissibilityreasoning requirementslegal aidcostsnovum prohibition

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal proceedings should be suspended

Extrahierter Entscheid

No basis for suspending the proceedings was shown or apparent.

Extrahierte Begründung

The applicant did not substantiate any reason for suspension.

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible against the cantonal decision

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible to the extent it challenged other decisions or sought more than reversal of the cantonal judgment; in any event it lacked a constitutionally sufficient reasoning.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional violations must be clearly and specifically argued against the reasoning of the cantonal decision. The submission merely restated facts, repeated rejected objections, and sought new evidence, which is barred.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid and appointed counsel should be granted

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

An obviously inadmissible or insufficiently reasoned complaint is futile; moreover, any later improvement after expiry of the non-extendable deadline was impossible.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

The complainant bears the court costs.

Extrahierte Begründung

The losing party is liable for costs under the Federal Supreme Court Act.

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