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5D_234/2013 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
5D_234/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung06.01.2014Inadmissible
The complainant challenged an Aargau Higher Court decision that had declared a cantonal appeal inadmissible in a debt-enforcement matter. The Federal Supreme Court held that only a subsidiary constitutional complaint was available because the value in dispute did not reach the ordinary appeal threshold. The filing did not engage with the decisive cantonal reasons and did not specifically show any constitutional violation, so the complaint was not admitted. Because the proceeding was hopeless, legal aid was refused. Court costs of CHF 200 were imposed on the complainant.
Art. 113 ff., 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: The Federal Supreme Court examines only constitutional grievances that are expressly raised and reasoned with sufficient precision on the basis of the cantonal decision. A merely appellatory submission, or one that does not confront the decisive reasoning, is inadmissible. Where the complaint is manifestly unsubstantiated, the simplified procedure applies and non-entry may be pronounced by the presiding member. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is excluded if the proceeding lacks prospects of success. Costs follow the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5D_234/2013
Urteil vom 6. Januar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beseitigung des Rechtsvorschlags,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine erstinstanzliche Verfügung (betreffend Aufforderung des Beschwerdeführers zur Antwort in einem Verfahren nach Art. 79 SchKG über Fr. 4'112.-- sowie Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Vorschussleistung) nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 25. November 2013 erwog, aus der kantonalen Beschwerde ergebe sich nicht, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Aufforderung zur Antwort ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, hinsichtlich der Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Vorschussleistung fehle es an einem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 25. November 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann