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5D_233/2011 ΓÇó Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning
5D_233/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung05.01.2012Inadmissible
The Federal Supreme Court declared a subsidiary constitutional complaint inadmissible. The applicant did not address the decisive reasoning of the cantonal court and merely repeated his denial of paternity, without alleging or substantiating any constitutional-right violation as required. The complaint therefore failed the strict reasoning requirements. As the losing party, the applicant was ordered to pay CHF 500 in court costs.
Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 116 BGG; Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde; Das Bundesgericht tritt auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein, wenn die Beschwerdeschrift nicht anhand der tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Eine blosse Wiederholung der vor kantonaler Instanz vorgebrachten Einwendungen oder die Bestreitung des materiellen Ergebnisses genügt nicht. Fehlt es an einer hinreichenden verfassungsrechtlichen Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. consid. 1).
{T 0/2}
5D_233/2011
Urteil vom 5. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Freistaat Y.________, vertreten durch Landesamt für Finanzen,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina Ernst,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung eines Entscheids des Amtsgerichts-Familiengerichts A.________ (D) vom 18. Juni 2006 in der Schweiz und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 6'466.50 an den Beschwerdegegner (für von diesem bevorschusste Unterhaltsbeiträge an die Tochter des Beschwerdeführers) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 28. November 2011 erwog, die Vollstreckbarerklärung des deutschen Urteils auf Grund des ÜVU (SR 0.211.213.02) sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG, die inhaltliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (rechtskräftiges und vollstreckbares Gerichtsurteil) dürfe der Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfen, im Rechtsöffnungsverfahren zulässige Einwendungen nach Art. 81 SchKG erhebe der Beschwerdeführer, der lediglich seine Vaterschaft bestreite, keine,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, indem er - wie bereits vor Obergericht - seine Vaterschaft und damit die inhaltliche Richtigkeit des Entscheids des Amtsgerichts-Familiengerichts A.________ vom 18. Juni 2006 bestreitet,
dass der Beschwerdeführer auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 28. November 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann