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5D_23/2014 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint declared inadmissible; legal aid refused
5D_23/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung27.02.2014Inadmissible
The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the value in dispute did not reach the ordinary appeal threshold. It held the complaint inadmissible since the appellant challenged the first-instance ruling, sought relief beyond annulment, failed to engage with the Obergericht’s reasoning, and did not identify constitutional violations with the required precision. The court also considered the filing abusive. The request for free legal aid was refused for lack of prospects, and court costs of CHF 100 were charged to the appellant.
Art. 113 ff., 116, 117 and 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: admissibility and reasoning requirements. Where the value dispute does not reach Art. 74 BGG and no exception applies, only the subsidiary constitutional complaint is available. Such a remedy is limited to the annulment of the cantonal decision; it cannot directly challenge the lower-instance judgment or seek substantive relief beyond the constitutional review. The appellant must, by reference to the contested reasoning, clearly and specifically allege the violated constitutional rights and the manner of violation; otherwise non-entry follows. Abusive filings may also be rejected summarily under Art. 42 Abs. 7 BGG. Prospects of success are a prerequisite for legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG.
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5D_23/2014
Urteil vom 27. Februar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, Instruktionsrichter).
Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung ZK 14 26 MOM vom 6. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner (Streitwert Fr. 200.--) nicht weiter behandelt und die Eingabe dem Beschwerdeführer retourniert hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht (Art. 113 BGG) und mehr als die Aufhebung der obergerichtlichen Verfügung, insbesondere die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von 90 Millionen Franken beantragt,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht in der Verfügung vom 6. Februar 2014 erwog, die Beschwerdeeingabe enthalte weder klare Anträge noch eine Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen, der Beschwerdeführer begnüge sich mit allgemeinen Äusserungen seines Unmuts gegen den Staat, die Eingabe erweise sich als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO werde sie nicht weiter behandelt, sondern dem Beschwerdeführer zurückgeschickt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 6. Februar 2014 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr auch vor Bundesgericht missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass die in Aussicht gestellten Beschwerdeergänzungen nicht abzuwarten sind,
dass vielmehr sogleich auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann