Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_23/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung14.03.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a Zurich Higher Court decision that had rejected a nullity complaint concerning definitive debt enforcement in favor of the City of Zurich. The Court held that the filing did not meet the strict reasoning requirements for a constitutional complaint because it failed to engage with the decisive cantonal reasoning and did not show any constitutional violation in a clear and detailed manner. It therefore did not enter into the matter. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 100.

Regest

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint: admissibility requires that the alleged violation of constitutional rights be expressly and specifically substantiated with reference to the decisive reasons of the cantonal decision. A mere repetition of previous objections or criticism detached from the challenged reasoning is insufficient; otherwise the Federal Supreme Court will not enter into the complaint. The simplified procedure applies in cases under Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG, and costs are borne by the unsuccessful party pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_23/2008/bnm

Urteil vom 14. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch Bevölkerungsamt der Stadt Zürich, Zivilstandsamt, Molkenstrasse 5-9, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für 5% Zins auf Fr. 568.-- seit dem 4. Mai 2007 (nebst der Auferlegung von Fr. 100.-- Spruchgebühr und Fr. 75.-- Umtriebsentschädigung an den Beschwerdeführer) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, der Beschwerdeführer weise in seiner Nichtigkeitsbeschwerde keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH nach, seine Vorbringen seien nicht nachvollziehbar, sie hätten das Notariat in Oerlikon und nicht den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid zum Gegenstand,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 15. Dezember 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100..-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementdebt enforcementcourt costs