Non-entry on constitutional complaint against definitive debt collection release

5D_228/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung12.12.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision confirming definitive debt enforcement release and refusing cantonal legal aid. It held that the appellant did not meet the stringent constitutional reasoning requirements: she failed to engage with the cantonal grounds, especially the hopelessness finding and the separate grounds for refusing legal aid. The Court therefore did not enter into the complaint. It also denied federal legal aid because the complaint was hopeless and ordered court costs of CHF 300 against the appellant.

Regest

Art. 113 ff., 116, 117 and 106 Abs. 2 BGG; subsidiary constitutional complaint and duty of specific reasoning: the complainant must, by reference to the cantonal decision, clearly and in detail show which constitutional rights were violated and how. Where the challenged decision rests on several independent grounds, each ground must be attacked in a constitutionally sufficient manner; otherwise the complaint is inadmissible (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Free legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is denied when the remedy is manifestly futile. In simplified procedure under Art. 117 i.V.m. Art. 108 BGG, the divisional president may decide.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_228/2011

Urteil vom 12. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reimann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 16. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 18'356.98 zuzüglich Nebenforderungen und Kosten nebst Zinsen) ebenso abgewiesen hat wie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtlichen Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen eine Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass das Obergericht im Entscheid vom 16. November 2011 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom 23. Oktober 1998 des Amtsgerichts Eisenach sowie auf einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. April 1999 des Landgerichts Meiningen, diese Entscheide seien mit Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 16. Februar 2011 in der Schweiz vollstreckbar erklärt worden, dieser Entscheid sei gemäss Rechtskraftbescheinigung seit dem 16. Februar 2011 rechtskräftig, Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, auf Grund von Art. 80 Abs. 1 SchKG sei daher die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt worden,
dass ferner das Obergericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der doppelten Begründung verweigerte, einerseits sei das Begehren der Beschwerdeführerin zum Vornherein aussichtslos, anderseits habe sie ihre finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend dargetan,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass dies namentlich für ihre Vorbringen gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt, die sich nicht mit der Frage der Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde auseinandersetzen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand jeder der obergerichtlichen Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den obergerichtlichen Entscheid vom 16. November 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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