Art. 94, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. a und b, 113 ff., 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Rücksendung einer Eingabe und fehlende Begründung; das Bundesgericht tritt auf eine als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe nur ein, wenn ein anfechtbarer kantonaler End- oder Zwischenentscheid vorliegt bzw. eine hinreichend substanziierte Rüge einer verfassungsmässigen Rechtsverweigerung erhoben wird. Eine bloss appellatorische Kritik oder die Wiederholung tatsächlicher Behauptungen genügt den strengen Rügeanforderungen nicht. Bei geringem Streitwert und ohne Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln; fehlt es an einer genügenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
5D_225/2021
Urteil vom 22. Dezember 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegner,
Kanton Bern,
handelnd durch das Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (definitive Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer (ZK 21 464 POB).
Mit Entscheid vom 1. September 2021 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Kanton Bern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.-- und Mahngebühren (Verfahren CIV 21 1806).
Mit Eingabe vom 21. September 2021 wandte sich der Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Schreiben vom 22. September 2021 schickte das Obergericht dem Beschwerdeführer die Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück (Verfahren ZK 21 464 POB).
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.
Der Entscheid des Regionalgerichts ist vor Bundesgericht nicht anfechtbar (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG) und die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers sind demnach unzulässig. Das Schreiben des Obergerichts im Verfahren ZK 21 464 POB stellt keinen anfechtbaren Entscheid dar. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 94 BGG). Aufgrund des geringen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandeln (zum Ganzen Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017 mit Hinweisen). Es gilt die strenge Rügeobliegenheit gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG.
Der Beschwerdeführer greift zwar auf, dass das Obergericht die Eingabe vom 21. September 2021 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich erachtet hat und sie ihm in der Folge gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgeschickt hat. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern das Obergericht bei dieser Beurteilung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Dazu genügt es nicht, die Behauptung zu wiederholen, er habe nie im Kanton Bern gewohnt, und dem Obergericht Amtsfaulheit und Kindergartenniveau vorzuwerfen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe Strafanzeige erheben möchte, ist das Bundesgericht zu ihrer Entgegennahme nicht zuständig. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind schliesslich Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche und frühere oder laufende Pfändungen zulasten des Beschwerdeführers.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg