Subsidiary constitutional complaint dismissed for lack of reasoning

5D_225/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.12.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal non-entry decision in a definitive debt-enforcement release case. It held that the filing did not satisfy the strict reasoning requirements for such a remedy because it failed to address the cantonal court’s decisive grounds in a concrete and detailed way. The Court also found the appeal abusive, aimed at delaying enforcement. It therefore did not enter into the complaint, dismissed the request for legal aid as hopeless, and charged court costs of CHF 100 to the appellant. The request for suspensive effect became moot.

Regest

Art. 117 in conjunction with Art. 106(2) and Art. 108(1)(b) and (c) BGG; subsidiary constitutional complaint; reasoning requirements and abusive filing. In subsidiary constitutional complaints, the appellant must, by reference to the decisive considerations of the cantonal judgment, clearly and specifically set out which constitutional rights were violated and in what respect; merely appellatory criticism is insufficient. If the complaint manifestly lacks such substantiation, or is filed abusively, the Federal Supreme Court does not enter into the matter. A request for suspensive effect becomes moot once the non-entry decision is issued. Legal aid is refused when the complaint appears hopeless (Art. 64(1) BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5D_225/2013

Urteil vom 2. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (410 13 220 vo2) vom 16. Oktober 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 16. Oktober 2013 erwog, die Beschwerdeführerin habe auch innerhalb der Nachfrist den Kostenvorschuss von Fr. 225.-- nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht, zumal die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 16. Oktober 2013 bildete,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Oktober 2013 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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