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5D_22/2011 ΓÇó Non-entry on insufficiently reasoned constitutional complaint
5D_22/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung17.02.2011Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal non-entry decision in debt-enforcement-related proceedings. It held that the complaint did not satisfy the strict reasoning requirements because it failed to address the decisive grounds of the Cantonal Court and did not show a constitutional violation in a clear and detailed manner. The Court therefore did not enter into the complaint and ordered the appellant to pay CHF 300 in court costs.
Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer anhand der tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Werden die entscheidwesentlichen kantonalen Erwägungen nicht angefochten und wird keine genügende verfassungsrechtliche Begründung vorgebracht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich in diesem Fall nach Art. 66 Abs. 1 BGG (vgl. Erwägungen zur summarischen Behandlung).
{T 0/2}
5D_22/2011
Urteil vom 17. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens.
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der 2. Rekurskammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen eine erstinstanzliche Abschreibungsverfügung (Abschreibung - mangels Zahlung des Kostenvorschusses - eines Verfahrens um Bewilligung des vom Beschwerdeführer gegen eine Betreibung über Fr. 10'000.-- erhobenen Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 19. Januar 2011 erwog, der Beschwerdeführer setze sich - trotz (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis ergangener) Aufforderung zur Verbesserung seiner Rekurseingabe - nicht mit der erstinstanzlichen Begründung auseinander und stelle auch keinen hinreichenden Antrag, über die Thematik des neuen Vermögens sei im Hinblick auf den Anfechtungsgegenstand (Abschreibungsverfügung mangels Vorschusszahlung) im Rekursverfahren nicht zu befinden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern die Verfügung vom 19. Januar 2011 des Kantonsgerichts verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Füllemann