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5D_22/2010 ΓÇó Non-payment of cost advance led to non-entry on constitutional complaint
5D_22/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung29.03.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the constitutional complaint because the complainant failed to pay the CHF 600 cost advance within the final non-extendable deadline and did not provide the required debit confirmation. The complaint was therefore declared inadmissible. Court costs of CHF 200 were imposed on the complainant. The earlier refusal of legal aid for lack of prospects and the subsequent deadline notice remained decisive for the non-entry.
Art. 62 Abs. 3 BGG in connection with Art. 117 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the cost advance within the non-extendable final deadline leads to non-entry on the constitutional complaint. If the advance is neither paid in cash to the court nor timely credited via postal/banking payment with the required debit confirmation, the appeal is procedurally barred without further examination. Cost consequences follow under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5D_22/2010
Urteil vom 29. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Januar 2010 des Landgerichtspräsidiums Uri.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. Januar 2010 des Landgerichtspräsidiums Uri,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 26. Februar 2010 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisener - Verfügung vom 4. Februar 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 600.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post) als am 8. März 2010 erfolgt geltenden Zustellung (Art. 44 Abs. 2 BGG) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Landgerichtspräsidium Uri schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann