Non-entry in subsidiary constitutional complaint for lack of reasoning

5D_212/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.11.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against a Bern appellate decision that had declared an earlier appeal inadmissible because the advance on costs was not paid even after a grace period. The complaint did not address the decisive reasoning of the cantonal court and failed to set out any constitutional violation in a sufficiently clear and detailed manner. The Court therefore did not enter into the complaint, dismissed the request for free legal aid, declared the suspensive-effect request moot, and ordered court costs of CHF 300 against the complainant without party compensation.

Regest

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG; subsidiary constitutional complaint: strict duty of substantiation. A constitutional complaint must, by reference to the decisive reasoning of the cantonal decision, state in a clear and detailed manner which constitutional rights were violated and why. Mere appellatory criticism or failure to engage with the operative reasons leads to non-entry under the simplified procedure; deficiencies that are not remedied within the appeal period are irreparable. Where the complaint is manifestly inadmissible or insufficiently reasoned, the request for suspensive effect becomes moot and legal aid is refused for lack of prospects of success.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5D_212/2013

Urteil vom 19. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufhebung/Einstellung der Betreibung (Art. 85 f. SchKG),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid betreffend Aufhebung einer Betreibung (Art. 85 f. SchKG) nicht eingetreten ist,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den Entscheid des Obergerichts vom 16. Oktober 2013 anficht (Art. 113 und 117/100 Abs. 1 BGG),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 16. Oktober 2013 erwog, trotz Ansetzung einer Nachfrist zur Vorschusszahlung (mit Androhung von Säumnisfolgen) habe der Beschwerdeführer auch innerhalb der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 16. Oktober 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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