Non-entry on insufficient constitutional complaint about estate representative account

5D_211/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung14.11.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against the Thurgau Higher Court’s approval of the estate representative’s account in the 2012 annual report. It held that the filing did not meet the strict reasoning requirements for a constitutional complaint because it failed to address the decisive cantonal reasoning and merely repeated the complainant’s own view. The Court therefore did not enter into the complaint in simplified procedure and ordered the complainant to pay CHF 300 in costs.

Regest

Art. 113 ff., 116, 117 in connection with Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint: the complaint is inadmissible if it does not, by reference to the contested reasoning, set out clearly and specifically which constitutional rights were violated and how. Merely restating one’s own assessment of the facts or repeating objections already raised before the cantonal authority does not satisfy the strict substantiation requirement. In such a case, the Federal Supreme Court does not enter into the matter in simplified procedure (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5D_211/2013

Urteil vom 14. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechnung des Erbenvertreters,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abnahme der Rechnung des Erbenvertreters im Rahmen des Jahresberichts 2012 abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 9. Oktober 2013 erwog, vorliegend sei die Art und Weise der Abrechnung der Entschädigung des Erbenvertreters strittig, es finde lediglich eine Ermessensüberprüfung statt, der Erbenvertreter habe insgesamt 14 Stunden (9 ½ Stunden für Buchhaltung und 4 ½ Stunden für "Front") berechnet, es sei vertretbar, wenn die Vorinstanz auf eine Angabe der Tätigkeit des Erbenvertreters bei jeder Position im Interesse der Kostenvermeidung verzichtet habe, zumal der Erbenvertreter mit der Berechnung eines Stundenlohnes von lediglich Fr. 125.-- für Buchhaltungsarbeiten (statt der genehmigten Fr. 200.--) ohnehin einen günstigen Tarif in Rechnung gestellt habe, es sei überaus befremdend und pingelig, wenn die Beschwerdeführerin noch über die Gründe für die 4 ½ Stunden Arbeit an der "Front" pro Jahr diskutieren wolle,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern und die vom Obergericht behandelten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 9. Oktober 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilitysubstantiation requirementestate administrationcourt costs