Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_21/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung17.02.2011Inadmissible

Zusammenfassung

X. challenged an Obergericht Zurich circular decision that had rejected, insofar as it entered, his nullity complaint against the grant of provisional debt enforcement release in favor of Y. AG. Before the Federal Supreme Court, he asked for an extension of the filing deadline and raised additional claims such as damages and contract cancellation. The Court held that the statutory complaint deadline could not be extended and that the filing did not allege any sufficiently reasoned violation of constitutional rights. It therefore did not enter into the constitutional complaint, set costs at CHF 150 against X., and awarded no party compensation.

Regest

Art. 47 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 116 and Art. 117 BGG; subsidiary constitutional complaint and duty to reason: the complaint is inadmissible if it does not, in a manner specific to the challenged reasoning, identify the constitutional rights allegedly violated and explain the violation in a clear and detailed way. The filing deadline under Art. 100 Abs. 1 BGG is a statutory deadline and cannot be extended. Requests and claims not forming part of the cantonal proceedings are inadmissible before the Federal Supreme Court. In simplified proceedings under Art. 108 BGG, the presiding judge may decide on non-entry; costs follow the outcome and no party compensation is awarded to the successful respondent absent special grounds.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_21/2011

Urteil vom 17. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (auf Grund eines Insertionsvertrags) an die Beschwerdegegnerin für Fr. 634.85 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass das Gesuch um Erstreckung der (am 14. Februar 2011 abgelaufenen) Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz, die Auflösung des Insertionsvertrags, die Rückzahlung von angeblich zu Unrecht bezahlten Beträgen, die Offenlegung von Rufschädigungen sowie die Löschung von Zahlungsbefehlen "etc." beantragt, weil diese Begehren weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Dezember 2010 erwog, der Beschwerdeführer weise keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH nach, das Original des mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Insertionsvertrags habe er unbestrittenermassen unterzeichnet, das behauptete Nichtdurchlesen des Vertrags vor der Unterzeichnung habe der Beschwerdeführer seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, die wesentlichen Vertragspunkte seien im Insertionsvertrag klar enthalten, die Behauptungen der Rufschädigung und des Machtmissbrauchs durch die Beschwerdegegnerin seien nicht nur neu, sondern auch nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er ebenso wenig in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Dezember 2010 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit die weiteren Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityreasoned appealdeadline extensionprovisional debt enforcement releasecosts