Inadmissibility of constitutional complaint for lack of substantiation

5D_21/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung30.03.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint in a low-value civil debt-enforcement matter. It held that the complaint was inadmissible because the applicant partly challenged other decisions and, in any event, failed to engage with the cantonal court’s reasoning in a constitutionally sufficient way. The request for legal aid was denied because the complaint had no prospects of success. The applicant was ordered to pay a court fee of CHF 100.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff. BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit und Begründungsanforderungen. Gegen einen kantonalen Entscheid ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur gegen den letztinstanzlichen Entscheid zulässig; Anfechtung anderer Akte ist ausgeschlossen. Die Beschwerdeschrift muss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ausdrücklich rügen und anhand der massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziiert darlegen, inwiefern eine solche Verletzung vorliegen soll. Bloss appellatorische Kritik oder pauschale Hinweise auf Verfassungs- und EMRK-Verletzungen genügen nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_21/2007/bnm

Verfügung vom 30. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer), Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Nichtbewilligung eines (wegen mangelnden neuen Vermögens erhobenen) Rechtsvorschlags in einer Betreibung für Fr. 140.35.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Februar 2007 des Obergerichts, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Nichtbewilligung des von ihm (wegen angeblich fehlenden neuen Vermögens) erhobenen Rechtsvorschlags in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin für Fr. 140.35 nicht eingetreten ist und die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde verweigert hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht (Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG),
dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, kantonale Rechtsmittel gegen die Nichtbewilligung von Rechtsvorschlägen seien grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 265a Abs. 1 letzter Satz SchKG), ein Ausnahmefall liege nicht vor, im Übrigen wäre die Nichtigkeitsbeschwerde vom 8. Februar 2007 gegen den vom Beschwerdeführer am 28. November 2006 in Empfang genommenen erstinstanzlichen Entscheid verspätet,
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

verfügt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilitysubstantiationlegal aidcourt costsdebt enforcementnullity complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible against the cantonal appellate decision and sufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because it did not specifically and comprehensibly address the decisive cantonal reasoning and raised inadmissible challenges to other decisions.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be pleaded and substantiated in a manner linked to the challenged decision; the filing attacked other rulings and failed to show, with respect to the cantonal reasons, any constitutional violation.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to legal aid before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the filing was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

Ausseless proceedings do not justify legal aid under federal law; the court also noted that refusing legal aid for hopeless cases is compatible with the Constitution and the ECHR.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The applicant was ordered to pay the court fee.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the applicant had to bear the costs under the Federal Supreme Court Act.

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