Federal Supreme Court refuses to hear constitutional complaint

5D_206/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung08.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the cantonal decision concerned a monetary matter below the appeal threshold. It held that a request to restore the cantonal deadline for the cost advance had to be addressed to the cantonal courts. The complaint itself was inadmissible because it did not satisfy the strict reasoning requirements for a constitutional complaint and did not engage with the decisive cantonal reasons. Legal aid was refused due to the complaint’s lack of prospects of success, and court costs of CHF 75 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Gegen einen kantonalen Entscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit unterhalb der Streitwertgrenze steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. Soweit mit dieser die Wiederherstellung kantonaler Fristen verlangt wird, ist das Gesuch bei den kantonalen Gerichten zu stellen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde tritt das Bundesgericht nur ein, wenn die angerufenen verfassungsmässigen Rechte anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert bezeichnet und begründet werden; blosse Kritik oder das Aufwerfen nicht entscheidwesentlicher Fragen genügt nicht (vgl. consid. 2). Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_206/2011

Urteil vom 8. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde Oberdorf,
vertreten durch das Kantonsgericht, Justizverwaltung, Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. September 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 13. September 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen definitiven Rechtsöffnungsentscheid (Streitwert Fr. 200.--) nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von Fr. 75.-- auferlegt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist nach Art. 148 ZPO beantragt, weil für die Behandlung von Wiederherstellungsgesuchen betreffend kantonale Fristen die kantonalen Gerichte zuständig sind,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 13. September 2011 erwog, die Beschwerdeführerin habe den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die (nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildende) Annahme der Aussichtslosigkeit als Grund für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als diskriminierend zu bezeichnen und eine (mit der Dringlichkeit des Rechtsöffnungsverfahrens ohnehin nicht zu vereinbarende) Kostenvorschussfrist von 2 Monaten bis zum 7. Januar 2012 zu fordern,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. September 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 EMRK den Richter verpflichtet, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu gewähren (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 75.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementconstitutional complaintadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costscost advancedeadline restoration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible despite the value threshold and the procedural posture.

Extrahierter Entscheid

Only subsidiarity allowed review, so the filing could be treated as a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierte Begründung

The cantonal decision in a monetary matter did not reach the appeal value and no exception applied under Art. 74 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could hear a request to restore a cantonal time limit for the cost advance.

Extrahierter Entscheid

The request was inadmissible before the Federal Supreme Court.

Extrahierte Begründung

Restoration of cantonal deadlines must be handled by the cantonal courts.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

It was not sufficiently reasoned and therefore not entered into.

Extrahierte Begründung

The appellant did not clearly and specifically explain, by reference to the cantonal reasoning, which constitutional rights were violated and how.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

A hopeless constitutional complaint does not justify legal aid under the applicable standards.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the losing appellant.

Extrahierte Begründung

Under the rules on costs, the unsuccessful party bears the costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.