Constitutional complaint inadmissible against non-final cantonal decision

5D_20/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that the subsidiary constitutional complaint was inadmissible because the cantonal decision on definitive debt enforcement release was not final: an appeal to the Aargau High Court remained available. The Court therefore did not enter into the complaint under Art. 117 in conjunction with Art. 108(1)(a) BGG. The appellant, being unsuccessful, was ordered to pay court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 113 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide; fehlende Letztinstanzlichkeit bei noch offenem kantonalem Rechtsmittel. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn gegen den angefochtenen Entscheid nach kantonalem Verfahrensrecht noch die Beschwerde an eine obere kantonale Instanz offensteht (Art. 113 BGG). Das Bundesgericht tritt in diesem Fall im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht ein. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_20/2012

Urteil vom 2. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter M. Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2011 des Gerichtspräsidiums Baden (Gerichtspräsidium 5).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2011 des Gerichtspräsidiums Baden, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (in einer Betreibung für Fr. 1'600.-- nebst Zins) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Gerichtspräsidiums mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheid zulässig ist (Art. 113 BGG),
dass sich die vorliegende Eingabe nicht gegen einen solchen Entscheid richtet,
dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen den Entscheid des Gerichtspräsidiums das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO an das Obergericht des Kantons Aargau erhoben werden kann,
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und daher offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidium Baden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilityfinal decisiondebt enforcementnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible against the cantonal decision.

Extrahierter Entscheid

No. The challenged cantonal decision was not final, because an appeal under the CPC to the Aargau High Court was still available.

Extrahierte Begründung

Under Art. 113 BGG, the subsidiary constitutional complaint lies only against final cantonal decisions. Since the appellant could still appeal under Art. 319 ff. CPC, the Federal Court could not enter into the complaint.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

The unsuccessful appellant had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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