Non-entry on constitutional complaint in provisional debt enforcement

5D_2/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung20.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision refusing provisional debt enforcement for CHF 918.89. It held that the appellant failed to allege or substantiate any violation of constitutional rights with reference to the cantonal reasoning. The complaint was therefore not entered into in simplified procedure. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 in conjunction with Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint—requirements of reasoning and non-entry. In such proceedings, the complainant must expressly invoke constitutional rights and, by reference to the challenged decision, demonstrate in a clear and detailed manner how they were violated. Mere dissatisfaction with the result or a lack of any constitutional argumentation is insufficient and leads to non-entry in simplified procedure. The cost consequence follows Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_2/2011

Urteil vom 20. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer) vom 13. Dezember 2010.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 13. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das in Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdegegners einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid aufgehoben und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 918.89 abgewiesen hat,
in die Beschwerdeberichtigung vom 17. Januar 2011,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden sind,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 13. Dezember 2010 erwog, der von der Beschwerdeführerin als Rechtsöffnungstitel verurkundete Pfändungsverlustschein weise als Schuldner (des ungedeckt gebliebenen Betrags von Fr. 918.89) Z.________ (geb. am 17. November 1955, Büren 13, 5272 Gansingen) aus, gemäss Auskunft der dortigen Einwohnerkontrolle sei indessen der einzige an der erwähnten Adresse wohnhafte und im vorliegenden Verfahren betriebene Y.________ am 4. August 1931 geboren worden, es fehle somit an der Identität des Betriebenen mit dem aus dem Titel Verpflichteten, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil vom 13. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

provisional debt enforcementconstitutional complaintreasoned pleadingnon-entryloss certificateidentity of debtorcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible despite lack of any constitutional reasoning.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not invoke or substantiate any violation of constitutional rights as required.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be specifically invoked and reasoned against the cantonal decision. The appellant made no such arguments, so the pleading was manifestly insufficient.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the Federal Supreme Court proceedings?

Extrahierter Entscheid

The losing appellant bears the court costs.

Extrahierte Begründung

Under the general cost rule, the unsuccessful party is charged costs.

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