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5D_199/2013 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
5D_199/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung31.10.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal judgment confirming definitive legal opening for CHF 168.40 in unpaid 2011 state and municipal taxes. It held that the complainant failed to comply with the strict reasoning requirements for constitutional complaints, as he did not address the cantonal court's reasoning in a clear and detailed manner. The complaint was therefore not admitted. The request for free legal aid was also denied because the complaint had no prospects of success. Court costs of CHF 50 were imposed on the complainant.
Art. 113 ff., 116, 117 in relation with Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint: admissibility and substantiation requirements. A subsidiary constitutional complaint is admissible only for alleged violations of constitutional rights, which must be invoked and reasoned specifically and in detail with reference to the reasoning of the cantonal decision. A merely appellatory submission or one that ignores the challenged reasoning is insufficient and leads to non-entry in the simplified procedure. Free legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is refused where the complaint is devoid of prospects of success; the unsuccessful complainant bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5D_199/2013
Urteil vom 31. Oktober 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Y.________ und Gemeinde Z.________ und Reformierte Kirchgemeinde, vertr.d. Gemeindesteueramt Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer)
vom 1. Oktober 2013.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 1. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 168.40 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat (ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2011 gemäss rechtskräftigem Einschätzungsentscheid samt Schlussrechnung),
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 1. Oktober 2013 erwog, nachdem die erstinstanzliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Rechtsöffnungsgesuch wegen Verspätung unbeachtlich geblieben sei, erwiesen sich die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen als unzulässige Noven, im Übrigen könnten diese Einwendungen (gegen die Höhe der Steuerforderung und die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers) im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht überprüft werden, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 1. Oktober 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann