Non-entry for unpaid advance in constitutional complaint

5D_197/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung05.02.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The Swiss Federal Supreme Court did not enter into a constitutional complaint against a Zug cantonal decision in a definitive debt-enforcement matter because the appellant failed to pay the CHF 300 advance within the non-extendable deadline despite a valid warning. The court also noted that, even if the advance had been paid in time, the complaint would still have been inadmissible for lack of proper reasoning. Court costs of CHF 100 were charged to the appellant.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG; Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; constitutional complaint: non-payment of advance and lack of reasoning. If the appellant, after being granted a non-extendable grace period under threat of non-entry, neither pays the required advance in cash nor validly secures its debit to a Swiss postal or bank account with timely proof, the Federal Supreme Court must not enter on the complaint. In constitutional complaint proceedings, the absence of legally sufficient reasoning likewise independently precludes entry (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_197/2008/bnm

Urteil vom 5. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft
Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 des Kantonsgerichts Zug (Einzelrichter).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 des Kantonsgerichts Zug,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (durch Gerichtsurkunde an die von ihm angegebene Schweizer Adresse verschickter) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 16. Januar 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 300.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (zufolge Zustellvereitelung durch Postumleitung an eine ausländische, mit Gerichtsurkunde nicht erreichbare Adresse: Postanweisungen Back Office 1 vom 16. Juli 2007, Rubrik PostMail 2/5) als am 19. Januar 2009 erfolgt geltenden Zustellung (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 23 oben) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die Verfassungsbeschwerde selbst bei rechtzeitiger Vorschusszahlung - mangels einer Beschwerdebegründung nach Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG - nicht eingetreten worden wäre,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

non-entrycourt advanceconstitutional complaintdefinitive debt enforcementprocedural admissibilitycourt costs