Non-entry into constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_196/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung22.11.2013Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged a CHF 1,000 costs order arising from the discontinuance of interim-measures proceedings after withdrawing his request. The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the cantonal decision concerned a monetary matter below the appeal threshold. It held that the complaint was inadmissible because the appellant failed to substantiate any constitutional violation against both independent reasons given by the cantonal court: untimeliness and lack of a proper substantive request. The complaint was not entered into, court costs of CHF 200 were charged to the appellant, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 113 ff. BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid: Die Rüge verfassungsmässiger Rechte ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen. Stützt sich der kantonale Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, ist jede einzelne mit verfassungsrechtlicher Begründung anzufechten; unterbleibt dies, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1). Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG kann der Abteilungspräsident entscheiden. Für die Fristberechnung nach Art. 142 Abs. 3 ZPO ist zu beachten, dass die Norm nur den Fristablauf betrifft; der Fristenlauf beginnt mit dem folgenden Tag.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5D_196/2013

Urteil vom 22. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten (vorsorgliche Massnahmen, Persönlichkeitsverletzung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kostenauflage von Fr. 1'000.-- in einer Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Zürich (Abschreiben eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen zufolge Gesuchsrückzugs durch den Beschwerdeführer) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass das Obergericht im Beschluss vom 21. Oktober 2013 erwog, einerseits sei die Beschwerde verspätet, weil gegen die dem Beschwerdeführer am 20. September 2013 (Freitag) zugestellte Verfügung erst am 1. Oktober 2013 (und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist: 30. September 2013) Beschwerde erhoben worden sei, anderseits wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil es an einem genügenden Antrag in der Sache fehle (lediglich pauschales Begehren auf Kostenreduktion statt Angabe des reduzierten Betrags),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht anhand der beiden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 21. Oktober 2013 verletzt sein sollen,
dass im Übrigen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die kantonale Beschwerdefrist - wie vom Obergericht zutreffend festgehalten - am 21. September 2013 zu laufen begann, weil Art. 142 Abs. 3 ZPO einzig für den Fristablauf gilt,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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