Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_194/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung01.11.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the dispute value was too low for an ordinary appeal. It held that the appellant did not address the decisive reasoning of the Zurich High Court and failed to substantiate any constitutional violation with the required clarity and detail. The complaint was therefore not entered into. Because the matter had no prospects of success, the request for free legal aid was denied. Court costs of CHF 100 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff. BGG, Art. 116 and Art. 117 in conjunction with Art. 106 Abs. 2 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde only permits review of clearly and specifically alleged violations of constitutional rights. The pleading must engage with the decisive reasons of the cantonal judgment and show, by reference to those reasons, which constitutional guarantees were breached and in what respect; a merely appellatory critique is insufficient (consid. 1). Where the complaint is manifestly insufficiently reasoned, the Federal Supreme Court does not enter into the matter under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Free legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is excluded if the proceeding lacks prospects of success; costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_194/2011

Urteil vom 1. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 8. September 2011.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 8. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 138.35 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 8. September 2011 erwog, die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin genüge den Anforderungen des Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei, soweit die Beschwerdeführerin weitere Begehren, Klagen etc. erhebe, hätten keine Prozessüberweisungen an die jeweils zuständigen Instanzen mit Eröffnung bzw. Weiterführung weiterer Verfahren zu erfolgen, zumal die ZPO die Prozessüberweisung nicht kenne (Art. 63 ZPO), im Übrigen sei vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, insbesondere habe die Rechtsöffnungsrichterin die sachliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 25. Januar 2010 betreffend Beiträge für Nichterwerbstätige der Y.________) nicht überprüfen dürfen, schliesslich habe die Beschwerdeführerin mit der Vorladung zur Verhandlung das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin erhalten und Gelegenheit gehabt, anlässlich der Verhandlung vom 5. Mai 1011 die Akten einzusehen und dazu vollumfänglich Stellung zu nehmen, eine Gehörsverletzung sei daher nicht ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 8. September 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costsdebt enforcementdefinitive debt enforcementdispute valueprocedural admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No; the filing did not engage with the decisive reasoning of the cantonal court and did not clearly and specifically allege constitutional violations.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be invoked and substantiated in a clear and detailed manner with reference to the challenged reasoning; mere disagreement is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No; legal aid was refused because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, lack of prospect of success precludes legal aid.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, she is liable for costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

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