Art. 113, 116, 117 and 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; substantiation of a subsidiary constitutional complaint and scope of review after a cantonal non-entry decision: Where the value in dispute excludes the appeal in civil matters, the only available remedy is the subsidiary constitutional complaint, which may be based exclusively on constitutional rights and must satisfy the strict duty of reasoning. The complaint must, by reference to the challenged reasoning, precisely and clearly demonstrate which constitutional guarantees were violated; mere appellate criticism is insufficient (consid. 1). If the cantonal decision is a non-entry judgment, the Federal Supreme Court may review only whether the non-entry was lawful; any submissions falling outside that issue are irrelevant (consid. 1). In the absence of any properly pleaded constitutional grievance, the complaint is manifestly insufficiently reasoned and is inadmissible in the simplified procedure (consid. 2-3).
5D_190/2021
Urteil vom 29. November 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern, Einwohnergemeinde Burgdorf und deren Kirchgemeinde,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 1. September 2021 (ZK 21 372).
Mit Entscheid vom 29. Juni 2021 erteilte das Regionalgericht Emmental Oberaargau den rubrizierten Beschwerdegegnern für rechtskräftig veranlagte Steuern definitive Rechtsöffnung für total Fr. 12'103.55.
Mit Entscheid vom 1. September 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer die Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses auf der Post nicht abgeholt und den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2021 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Der Streitwert beträgt gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid weniger als Fr. 30'000.--. Damit steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Mit ihr kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Weil die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, kann im Übrigen nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, den Beschwerdegegenstand bilden (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Darauf haben sich die Verfassungsrügen zu beziehen.
Der Beschwerdeführer macht weder explizit noch der Sache nach Verfassungsverletzungen geltend. Bereits daran scheitert die Beschwerde. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass ohnehin seine Auffassung nicht verfängt, es sei unrealistisch, eine dauernde Präsenz zu verlangen, und die Nichtzustellung sei ja gerade dadurch belegt, dass die Postsendung mit der Nachfristansetzung ungeöffnet an das Obergericht zurückgegangen sei: Mit Zustellungen muss rechnen, wer sich in einem Prozessrechtsverhältnis befindet (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.). Dies trifft hier zu und umso mehr musste der Beschwerdeführer vorliegend mit weiteren Zustellungen rechnen, als er kurz zuvor die erste Kostenvorschussverfügung in Empfang genommen hatte. Diesfalls gilt eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung an siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli