Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_19/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against an Obergericht interlocutory decision concerning a CHF 600 security for costs in an action for file production. It held that the appellant failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal court and did not substantiate a constitutional violation with the required specificity. The complaint was therefore not admitted. The request for suspensive effect became moot, free legal aid was denied because the complaint was hopeless, and court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 116, 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen. Auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nur eingetreten, wenn die beschwerdeführende Partei anhand der maßgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder das Übergehen der tragenden vorinstanzlichen Begründung genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Verfassungsrüge, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG); bei Nichteintreten werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_19/2010

Urteil vom 2. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Prozesskaution (Aktenherausgabe).

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Zwischenbeschluss vom 20. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Zwischenbeschluss vom 20. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers (betreffend die Auferlegung einer Prozesskaution von Fr. 600.-- in einem Befehlsverfahren betreffend Aktenherausgabe) nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer die Frist zur Kautionsleistung letztmals bis zum 23. Dezember 2009 erstreckt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Zirkular-Zwischenbeschluss vom 20. November 2009 erwog, die für die Kautionsauflage massgebenden Umstände hätten sich nicht geändert,
dass der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidende obergerichtliche Erwägung eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägung aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Zwischenbeschluss vom 20. November 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche (Art. 42 Abs. 7 BGG) - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementsecurity for costsfree legal aidcourt costsnon-entrysimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Admissibility of the subsidiary constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because it did not sufficiently challenge the decisive reasoning of the cantonal court and therefore failed to meet the strict constitutional pleading requirements.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional violations must be clearly and specifically substantiated against the reasoning of the challenged decision. The appellant did not do so.

Kernrechtsfrage

Request for suspensive effect

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the complaint was not admitted.

Extrahierte Begründung

Without an admissible complaint there was no basis to decide the stay request separately.

Kernrechtsfrage

Request for free legal aid

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was refused because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

An obviously insufficient and abusive complaint is unsuccessful and thus not eligible for legal aid.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.