Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_188/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung29.11.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the value threshold was not met. It held that the complainant failed to engage with the cantonal court’s decisive reasons and did not plead any constitutional violation in the required clear and detailed manner. The complaint was therefore not admitted. The complainant was ordered to pay court costs of CHF 100.

Regest

Art. 113 ff., 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen: Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu begründen. Es genügt nicht, den kantonalen Entscheid bloss zu kritisieren oder auf Vorbringen der Vorinstanz nicht einzugehen. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch BGE 133 II 396 E. 3.1). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_188/2012

Urteil vom 29. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Luzern,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 440.-- nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 19. Oktober 2012 erwog, nach erster Aufforderung zur Vorschusszahlung habe der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, jedoch trotz Aufforderung das bezügliche Formular nicht eingereicht, androhungsgemäss sei daher auf das Gesuch nicht eingetreten worden, auch die in der Folge angesetzte Nachfrist zur Vorschussleistung sei unbenutzt abgelaufen, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 ZPO), im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch mangels Begründung nicht einzutreten gewesen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 19. Oktober 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementdebt enforcementcourt costs